Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragener Wirkungsbereich

. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);

1a. Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß ;

2. Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;

4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;

5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

6. Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

7. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;

(Anm.: Z 7a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)

8. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG ( – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);

9. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß ;

10. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß ;

11. Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß ;

(Anm.: Z 12 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft getreten)

13. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß und .

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

1. ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und

2. kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß .

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

1. Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft getreten)

3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);

4. Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung);

5. Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).