Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Standesvertretung

. (1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.

(2) Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der ff einzurichten.