Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer

. (1) Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß f durchzuführen.

(2) Der provisorische Bundesausschuss gemäß beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.