7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Kammermitgliedschaft
. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
1. als Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzte/Zahnärztinnen nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, in die Ärzteliste eingetragen und ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer sind oder
2. Kammermitglieder der Österreichischen Dentistenkammer nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2005, sind,
sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß , 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass sie – unbeschadet § 110 ÄrzteG 1998 – nicht leistungsberechtigt und – verpflichtet gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes sind.
(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Personen, sind ungeachtet der außerordentlichen Kammerangehörigkeit zur jeweiligen Ärztekammer berechtigt, sich gemäß dieses Bundesgesetzes als außerordentliche Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.
