Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Strafbestimmungen

. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.