2. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrechte
Weisungsrecht
. Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrechte
Weisungsrecht
. Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.