Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und

2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.