Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte, der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen und der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden hat im Sinne des § 343 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Der Begriff Zahnärztin/Zahnarzt bezieht sich auf alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, in der jeweils geltenden Fassung.