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Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen Abkommen ergebenden technischen Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen Abkommen ergebenden technischen Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi.