Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Dentisten/Dentistinnen

Anwendung des 1. Hauptstücks

. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der , 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.