Einziehung des Zahnärzteausweises
. (1) Personen,
1. die die Berufseinstellung gemäß mitgeteilt haben,
2. denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß entzogen wurde oder
3. denen die Berufsausübung gemäß f untersagt wurde,
sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
