Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ordinations- und Apparategemeinschaften

. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung

1. von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder

2. von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)

bestehen.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des begründet werden.