Ordinations- und Apparategemeinschaften
. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
1. von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder
2. von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.
(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des begründet werden.
