Auskunftspflicht
. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
1. den betroffenen Patienten/Patientinnen,
2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß weitergegeben werden bzw. wurden.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
