Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

6. Abschnitt

Berufsausübung

Selbständige Berufsausübung

. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann

1. freiberuflich oder

2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses

erfolgen.