6. Abschnitt
Berufsausübung
Selbständige Berufsausübung
. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Berufsausübung
Selbständige Berufsausübung
. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.