Versagung der Eintragung
. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenVersagung der Eintragung
. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.