Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versagung der Eintragung

. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.