6. Abschnitt
Berufsausübung
Selbständige Berufsausübung
. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen6. Abschnitt
Berufsausübung
Selbständige Berufsausübung
. Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.