Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Versagung der Eintragung

. (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß eingebracht wurde.