1. Abschnitt Allgemeines
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt Allgemeines
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.