Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenmittel

. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft () betreibt;

2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste () betreibt;

3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter die in Abs. 1 genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.