2. Abschnitt
Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft () betreibt;
2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste () betreibt;
3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.
(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter die in Abs. 1 genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.
