Besondere Verfahrensbestimmungen
. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den bis 102 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Besondere Verfahrensbestimmungen
. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den bis 102 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.