Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Verfahrensbestimmungen

. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den bis 102 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.