Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
. Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 23.09.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenBeweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
. Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.