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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 02.09.2020 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen

. Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.