Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen

. (1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.