Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

. (1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß bis 10f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).