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Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus irgend welchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist untersagt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus irgend welchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist untersagt.