Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen die neutralen Häfen, Reeden und Küstengewässer nicht benützen, um ihre militärischen Vorräte oder ihre Armierung zu erneuern oder zu verstärken sowie um ihre Besatzung zu ergänzen.