.
Die Namen der unter den Voraussetzungen des , Absatz 2 und des frei gelassenen Personen werden von der nehmenden Kriegsmacht der anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen wissentlich zu verwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
.
Die Namen der unter den Voraussetzungen des , Absatz 2 und des frei gelassenen Personen werden von der nehmenden Kriegsmacht der anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen wissentlich zu verwenden.