Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wenn ein neutrales Kriegschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.