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Wenn ein neutrales Kriegschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Wenn ein neutrales Kriegschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.