Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der und 10 Abs. 3 der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen,

2. hinsichtlich des der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin,

3. hinsichtlich der , 7, 8 und 10 Abs. 2 der/die jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin,

4. hinsichtlich des der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/Bundesministerin,

5. im Übrigen der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin.