Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Planeinsicht

Plan, Anhang oder Provisorium sind den Parteien zuzustellen oder auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Soweit eine Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die betreffenden Unterlagen mindestens zwei Wochen lang zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde bereitzuhalten. Im Fall einer Bereithaltung zur Einsichtnahme ist in einer Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. Die Verlautbarung im Internet bzw. die zugestellten Unterlagen haben jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.