Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einleitungskundmachung

Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, sowie bei der Agrarbehörde für die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel bekannt zu machen.