Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ablösung von Streubezugsrechten

Insoweit Streubezugsrechte nicht ohnehin in Abfindungen befriedigt werden können, die aus einer Holzbezugs- oder Weiderechtsablösung stammen, darf Wald zum Zweck ihrer Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten gegeben werden.