6. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer:
1. entgegen der Bestimmung des den Organen des Magistrats die Wahrnehmung der Aufsicht nicht ermöglicht;
2. entgegen der Bestimmung des den Organen des Magistrats den ungehinderten Kontakt mit den Bewohnern verwehrt;
3. einen Mangel nicht innerhalb der gemäß gesetzten Frist behebt;
4. ein Heim trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß oder 6, oder oder 6 betreibt;
5. eine gemäß oder anzeigepflichtige Maßnahme trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß oder 6 oder vornimmt;
6. ein von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichendes Modell oder Projekt nach ohne Bewilligung des Magistrats gemäß oder trotz rechtskräftiger Zurücknahme dieser Bewilligung gemäß betreibt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer:
1. der Verpflichtung zur Erstellung oder Änderung einer Betriebs- und Leistungsbeschreibung gemäß und 2 oder 4 zuwiderhandelt;
2. der Verpflichtung zur Erstellung oder Änderung einer Heimordnung gemäß und 2 oder 4 zuwiderhandelt;
3. der Verpflichtung zur Erstellung oder Änderung eines Personalkonzepts gemäß und 3 oder 4 zuwiderhandelt;
4. die Anzeigepflichten nach bis 3, oder oder 5 verletzt;
5. die in , 3 und 4, , 2, 5 und 6, , bis 5, bis 5, und 4, , , , , , , , , , , , , oder enthaltenen Pflichten verletzt;
6. die Verschwiegenheitspflicht gemäß verletzt;
7. für sich oder für Dritte einen Vermögensvorteil entgegen der Bestimmung des annimmt;
8. den Bestimmungen der Verordnung nach zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentliche Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Entgegen angenommene Vermögensvorteile sind für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallsersatzstrafe zu verhängen, deren Höhe dem Wert des gewährten Vermögensvorteiles entspricht.
(5) Der Erlös für die nach Abs. 4 verfallenen Vermögensvorteile bzw. der Wertersatz fließt dem Land Wien zu und ist für Belange des Gesundheitswesens zu verwenden.
