Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei der Vergabe von Leistungen einschließlich von Bauleistungen sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. Der Ab­schnitt 4 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nur insoweit anzuwenden, als er nach den Ausschreibungsbedingungen Be­stand­teil des Vertrages wird.

(2) Die ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

Zu Abschnitt 1,63

Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränder­liche Preise vereinbart sind, gelten Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen.

Zu Abschnitt 1,711Der Erlag des Vadiums ist nur in besonders begründeten Fällen zu verlangen.

Zu Abschnitt 1,8

Sofern der Förderungswerber nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, sind tunlichst gerichtlich beeidete Sachverständige, autorisierte Personen, Ziviltechniker, autorisierte Prüfanstalten oder Forschungsinstitute heran­zuziehen.

Zu Abschnitt 2,2

Vorarbeiten für Ausschreibungen, wie etwa die Ausarbeitung des Leistungs­verzeichnisses, sollen grundsätzlich nicht an Unternehmen übertragen wer­den, die im gegenständlichen Bauvorhaben zur Angebotserstellung eingeladen werden.

Zu Abschnitt 2,214

Die Einheitspreise sind nach Lohn und Sonstigem (Material) aufzugliedern.

Zu Abschnitt 2,234

Für Fixgeschäfte sind insbesondere die Bestimmungen des bzw. § 376 Abs. 1 HGB maßgebend.

Zu Abschnitt 2,235

Eine Vertragsstrafe ist in jedem Vertrag vorzusehen. Deren Höhe und Er­mittlung ist in der Ausschreibung festzulegen.

Zu Abschnitt 2,2373

Bei Leistungen mit einem zivilrechtlichen Preis über 36 340 Euro ist jeden­falls ein Haftungsrücklaß einzubehalten. Die Höhe des Haftungsrücklasses beträgt mindestens 3%.

Zu Abschnitt 2,5

In den Ausschreibungsunterlagen ist die Zuschlagsfrist anzugeben.

Zu Abschnitt 3,4

Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten sowie die Aus­arbei­tung der Angebote sind nicht als besondere Arbeiten anzusehen und so­mit kostenlos zu erstellen.