. (1) Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach , 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde.
(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.
