Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach , 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde.

(2) Auf Verfahren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der bis 40 des Mietrechtsgesetzes anzuwenden.