Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens
. (1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. , Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.
(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des nachzuweisen.
