Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens

. (1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. , Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.

(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des nachzuweisen.