Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Annuitäten- und Zinsenzuschüsse

. (1) Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse können für die Rückzahlung von Darlehen gemäß und 3 gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden kann. Die Zuschußleistung ist in einem Prozentsatz der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme zu bemessen.

(2) Die Zuschüsse sind einzustellen und nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zuschüsse unter sinngemäßer Anwendung des zurückzufordern, wenn

1. Kündigungsgründe gemäß vorliegen,

2. das Darlehen gemäß und 3 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.