Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Endabrechnung

. (1) Nach Abschluss der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige gemäß bzw. gemäß die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Der Förderungswerber hat dem Bauaufsichtsorgan alle für die Kostenüberprüfungen notwendigen Unterlagen () zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen dürfen nur dann der Endabrechnung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch befugte Unternehmer gelegt wurden.