. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen und über die periodische Überprüfung der Förderungswürdigkeit gemäß hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen und über die periodische Überprüfung der Förderungswürdigkeit gemäß hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.