Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsfolgen der Antragstellung

. Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages ().