Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt V

Schlußbestimmungen

. (1) Die Jahresfrist () ist in sinngemäßer Anwendung des , BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, zu bestimmen.

(2) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.