Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden

. Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die , 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie , , und sind sinngemäß anzuwenden.