Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Stimmzettel

. (1) Für die Volksabstimmung sind bei sonstiger Ungültigkeit amtliche Stimmzettel nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden, die nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden dürfen. Das Ausmaß der Stimmzettel soll je nach Platzbedarf bei ausreichender Leserlichkeit des Textes den Normgrößen 4 bis 7 (ÖNORM A 1001 Formatreihe A) entsprechen. ./1

(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:

1. die Bezeichnungen „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ in Verbindung mit dem Datum des Tages der Volksabstimmung,

2. die Fragestellung gemäß § 112 f Abs. 2 WStV und

3. zwei gleichgroße Kreise, wobei dem linken Kreis das Wort „Ja“ und dem rechten Kreis das Wort „Nein“ in gleichgroßem Druck zuzuordnen ist.