Abschnitt VI
Ausführung zur Landesverfassung
. Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (§ 131 c WStV) sind nach den folgenden Vorschriften durchzuführen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VI
Ausführung zur Landesverfassung
. Volksabstimmungen auf Grund des Zweiten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (§ 131 c WStV) sind nach den folgenden Vorschriften durchzuführen.