Überwachung
26.1 Das Komitee prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollen Notifikationen anläßlich von außerordentlichen Tagungen, die jedes dritte Jahr abgehalten werden. Notifikationen, die in den dazwischen liegenden Jahren (Notifikationen nach dem neuesten Stand) vorgelegt werden, werden bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees geprüft.
26.2 Das Komitee prüft die nach vorgelegten Berichte bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees.
