Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, die sich nach diesem Übereinkommen ergeben, Anwendung.