Zeitrahmen für die Entscheidungen des DSB
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird die Frist von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das DSB bis zur Beratung des Berichts des Untersuchungsausschusses oder Annahme des Berufungsberichts im allgemeinen neun Monate nicht überschreiten, wenn gegen den Bericht des Untersuchungsausschusses nicht berufen wird, oder zwölf Monate, wenn dagegen berufen wird. Wenn entweder der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan gemäß oder die Frist für die Ausarbeitung des Berichts erstreckt, wird die zusätzliche Zeitspanne den vorhin erwähnten Fristen hinzugefügt.
