Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. TEIL

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE NUTZUNG VON

RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

1. ABSCHNITT: URHEBERRECHT UND VERWANDTE RECHTE

Verhältnis zur Berner Übereinkunft

1. Die Mitglieder befolgen die bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang hiezu. Die Mitglieder haben jedoch diesem Abkommen zufolge keine Rechte und Pflichten in bezug auf die im Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.

2. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.